RS Vwgh 2001/5/22 2000/05/0281

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2001
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr §1;
BauRallg;
B-VG Art139;

Rechtssatz

Im Vorlagebericht betreffend die in der Folge beschlossene Änderung des bisherigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes heißt es im Zusammenhang mit "Flächen für öffentliche Zwecke", auf der gegenständlichen Liegenschaft solle für die Neuerrichtung eines Turnsaales vorgesorgt werden. Im hinteren Bereich der Liegenschaften werde daher eine entsprechende Fläche als Wohngebiet, Geschäftsviertel, Bauklasse I, höhenbeschränkt auf 7,5 m ausgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hält es nicht für unzulässig, solcherart für die Errichtung eines Turnsaales im räumlichen Zusammenhang mit einer Schule Vorsorge zu treffen (Hinweis VwGH E 1998/06/30, 97/05/0230, zu einer ähnlichen Thematik - Abänderung von Bebauungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Neuerrichtung eines Polizeikommissariates).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050281.X01

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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