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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von "Rückkehrern" kommt es entscheidend darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Tätigkeit ins Blickfeld der für die Staatssicherheit zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Bei Beurteilung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte auseinander zu halten. Zunächst geht es darum, ob der Asylwerber so in Erscheinung getreten ist, dass er als auffällig "regimekritisch" identifizierbar war. Die Bejahung führt zur zweiten Frage, ob die Behörden des Herkunftsstaates in irgendeiner Form - etwa durch Informanten oder Medienberichte - von dem regimekritischen Auftreten Notiz genommen haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber - quasi objektiv betrachtet - aus der Sicht dieser Behörden eine ernst zu nehmende Gefahr für das Regime darstellen könne. Eine derartige subjektive Einschätzung kann nämlich nicht ohne weiteres extern vorweg genommen werden, insbesondere dann, wenn der Asylwerber schon in seinem Heimatland politisch tätig gewesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010076.X01Im RIS seit
02.08.2001