RS Vfgh 2002/3/8 B1271/99 - B1409/99 ua, B1077/00, B1346/00, B176/02 ua, B258/02 ua, B267/02 ua

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Veröffentlicht am 08.03.2002
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88

Rechtssatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung von Teilen des §53a ASVG betreffend den pauschalierten Dienstgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte mit E v 07.03.02, G219/01.

(Quasianlaßfälle: B1409/99 ua, B1077/00, B1346/00, alle E v 13.03.02, u. v.m.; Kostenzuspruch; ein Ersatz der entrichteten Eingabengebühr war wegen der sachlichen Abgabenfreiheit des Verfahrens [§110 Abs1 Z2 lita ASVG] nicht zuzusprechen;

weitere Quasianlaßfälle: B176/02 ua, B258/02 ua, B267/02 ua, alle E v 11.06.02; Kostenzuspruch; jeder beschwerdeführenden Partei war [bloß] der mit je € 1.962, [einschließlich Umsatzsteuer] pauschaliert bemessene [einfache] Beschwerdeaufwand zuzusprechen, uzw. auch dann, wenn sie zwei oder mehrere Bescheide bekämpft hat, weil es ihr insoweit sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, eine gemeinsame Beschwerde gegen mehrere hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Beurteilung gleichgelagerte Bescheide einzubringen [vgl. E v 01.10.01, B 544/01 ua; E v 12.12.01, B 346/01 ua]; kein Ersatz der Eingabengebühr [she. oben]).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1271.1999

Dokumentnummer

JFR_09979692_99B01271_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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