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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller (ein inhaftierter Asylwerber) als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 46 Abs. 1 VwGG geltend gemacht, dass er sich in Unkenntnis der Beschwerdemöglichkeit befunden habe. Gemäß seinen Behauptungen ist diese Unkenntnis mit Aufklärung durch einen Mithäftling weggefallen, weshalb damit die zweiwöchige Frist des § 46 Abs. 3 VwGG zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages zu laufen begonnen hat. Der Wiedereinsetzungswerber hat konkrete Angaben zu machen, aus denen die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages zu erkennen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. Oktober 2000, Zlen. 2000/01/0235, 0236). Demgemäß wäre im gegenständlichen Fall genau anzugeben gewesen, wann die Aufklärung durch den Mithäftling erfolgte. Im ursprünglichen Antrag findet sich dazu nur der Hinweis, "jetzt nun" einen Österreicher gefunden zu haben, welcher die nötige Hilfestellung habe geben können. Aber auch im Verbesserungsschriftsatz wird - ungeachtet des Auftrags, Angaben zum Wegfall des die rechtzeitige Beschwerdeeinbringung hindernden Ereignisses zu machen - der Zeitpunkt der fristauslösenden Aufklärung nicht präzisiert; dass der Wiedereinsetzungsantrag "unverzüglich" (nach der erfolgten Aufklärung) am 13. November 2000 eingebracht worden sei, lässt keine Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit zu. Im Ergebnis hat der Antragsteller damit dem Mängelbehebungsauftrag in dem hier in Rede stehenden Punkt nicht Rechnung getragen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag BejahungVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010488.X01Im RIS seit
05.12.2002Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010