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98/04 WohnungsgemeinnützigkeitNorm
WGG 1979 §29 Abs3;Rechtssatz
Nach dem Eingangssatz des § 35 Abs. 2 WGG ist die Anerkennung "unbeschadet der Bestimmung des § 29 zu entziehen", was dahin zu verstehen ist (arg: "unbeschadet"), dass die Entziehung auch ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 29 Abs. 3 WGG erfolgen kann. Die diesbezüglich von Korinek (ua. Autoren), Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (Loseblattausgabe), unter Anmerkung 3 zu § 35 WGG vertretene Auffassung, es seien "daher zunächst alle Möglichkeiten des Aufsichtsverfahrens auszuschöpfen; erst wenn diese nicht zum Ziele führend ist - nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens - die Anerkennung zu entziehen", kann in dieser allgemeinen Form nicht geteilt werden. § 29 WGG stellt auf Mängel der Geschäftsgebarung und der Rechnungslegung ab; nur für diese Mängel ist das im § 29 Abs. 3 WGG beschriebene Verfahren vorgesehen. Demgegenüber ist bei den in § 35 Abs. 2 WGG genannten Tatbeständen unmittelbar mit einer Entziehung vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050034.X01Im RIS seit
12.11.2001