RS Vwgh 2001/5/22 2001/05/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2001
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art15;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0243 E 6. März 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Die materielle Umschreibung des in Betracht kommenden Kreises der Nachbarn obliegt entsprechend dem Art. 15 B-VG dem Landesgesetzgeber. Der Bestimmung des § 6 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO 1996, wonach Nachbarn nur dann Parteien werden, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden, wurde durch die AVG-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 158/1998, nicht derogiert.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050175.X01

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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