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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Bedenken gegen die Werbebeschränkung für Ärzte im Hinblick auf den Gleichheitssatz und die Meinungsäußerungsfreiheit; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung der Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises über einen als medizinisch-wissenschaftlicher Leiter einer Firma für medizinische Geräte tätigen Arzt wegen Unterlassung zumutbarer Vorkehrungen zur Verhinderung unzulässiger Werbeinserate dieses UnternehmensRechtssatz
Keine Bedenken gegen die Werbebeschränkung für Ärzte in §53 ÄrzteG 1998 und Art3 litc der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer idF vom 28.06.00.
Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß die allenfalls unterschiedliche faktische Situation von Wahlärzten und Kassenärzten einen jeweils anderen Maßstab der erlaubten Werbung erforderlich machte, zumal Ärzten ohnedies nur unsachliche, unwahre oder das Standesansehen beeinträchtigende Informationen untersagt sind. Eine Benachteiligung von Wahlärzten oder eine unzulässige Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung kann in dieser - für alle Ärzte geltenden - Regelung nicht erblickt werden.
Vor dem Hintergrund des Eingriffstatbestands des "Schutzes der Gesundheit" in Art10 Abs2 EMRK hegt der Verfassungsgerichtshof auch keine Bedenken gegen das in Art3 litc der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" statuierte Verbot der Werbung für Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte, zumal insbesondere dem Informationsbedürfnis der Patienten durch den zweiten Satz dieser Bestimmung ausreichend Rechnung getragen wird.
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte.
Die belangte Behörde hat durch die Unterlassung der neuerlichen Ladung einer Zeugin zur Erörterung eines unbestrittenen Sachverhalts und der daraus folgenden rechtlichen Würdigung kein aus Art6 EMRK erfließendes Recht verletzt.
Keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit.
Der bloße Umstand, daß im ÄrzteG 1998 grundsätzlich Disziplinarstrafen bis zur Streichung aus der Ärzteliste vorgesehen sind, vermag nichts daran zu ändern, daß dem Beschwerdeführer durch die im konkreten Fall verhängte Strafe weder der Antritt noch die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit untersagt wurde.
Keine Willkür durch denkunmögliche Gesetzesanwendung.
Der Verfassungsgerichtshof vermag der belangten Behörde in ihrer Einschätzung nicht entgegenzutreten, daß im Hinblick auf die Lage des Falles eine konkrete (schriftliche) Anordnung der Vorlage sämtlicher in Aussicht genommener, die Person des Beschwerdeführers durch Abbildung oder Aussagen betreffenden Inserate - wie es übrigens in der Folge auch durch Schreiben vom 19.10.2000 (!) geschah - zumutbar gewesen wäre.
Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit.
Die verfahrensgegenständlichen Inserate enthalten neben Ausführungen über die Wirkung der Magnetfeldtherapie insbesondere auch Hinweise auf die GmbH und die Qualität der von ihr hergestellten Geräte sowie Abbildungen von solchen Geräten. Der Behörde ist schon deshalb eine das relevierte Grundrecht verletzende Anwendung des Art3 litc der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" nicht anzulasten, weil die bildliche und werbewirksame Darstellung des Zusammenwirkens von ärztlicher Expertise und wirkungsvollen Therapiemethoden und Produkten in einem Inserat durchaus dem Regelungsgehalt der zitierten Norm zu unterstellen ist.
Schlagworte
Ärzte, Disziplinarrecht, Erwerbsausübungsfreiheit, fair trial, Meinungsäußerungsfreiheit, Beweise, Zeugenbeweis, WerbungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1205.2001Dokumentnummer
JFR_09979692_01B01205_01