RS Vwgh 2001/5/22 2000/05/0295

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Veröffentlicht am 22.05.2001
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §1 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;

Rechtssatz

Auch ohne diesbezügliche ausdrückliche Regelung im Gesetz wird im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren den betroffenen Grundeigentümern ein Mitspracherecht dahingehend eingeräumt, ob durch die Leitungsanlage für sie und ihr Eigentum eine Gesundheitsgefährdung droht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 95/05/0137, und die dort angeführte hg. Vorjudikatur). Die geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung ist daher von den Baubehörden im Bauverfahren nicht zu überprüfen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050295.X02

Im RIS seit

31.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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