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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/05/0030 E 22. Mai 2001 2001/05/0041 E 22. Mai 2001 2001/05/0042 E 22. Mai 2001Rechtssatz
Der Sinn des § 20 Abs. 2 ElWOG 1998 liegt darin, dass das Verfahren sehr rasch durchgeführt wird und innerhalb einer Frist von einem Monat eine behördliche Entscheidung ergeht. Im Sinn dieses Gesetzes kann es daher nicht liegen, wenn der zur Entscheidung berufene Bundesminister, der an die Entscheidungsfrist des § 20 Abs. 2 ElWOG 1998 gebunden ist, das Verfahren gemäß § 38 AVG aussetzt und zuwartet, bis eine Behörde, die ihrerseits nicht dem Zwang unterliegt, binnen Monatsfrist zu entscheiden, ihre Entscheidung erlässt, zumal es im Belieben jedes Netzbetreibers liegt, bei der jeweils örtlich zuständigen Landesregierung einen Feststellungsantrag einzubringen, ob der Netzzugangswerber zum Kreis der Netzzugangsberechtigten gehört oder nicht. In jedem Fall könnte somit der Netzbetreiber verhindern, dass die in der Verfassungsbestimmung des § 20 Abs. 2 ElWOG 1998 festgesetzte Frist von einem Monat eingehalten wird. Dies liegt nicht im Sinne der zitierten Bestimmung des ElWOG 1998.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050029.X05Im RIS seit
13.11.2001Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018