RS Vwgh 2001/5/22 2000/01/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4 Abs1 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §4 Abs3a idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §4 Abs3a Z3 idF 1999/I/004;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/01/0248 E 22. Mai 2001 2000/01/0249 E 22. Mai 2001 2000/01/0252 E 22. Mai 2001 2000/01/0251 E 22. Mai 2001 2000/01/0250 E 22. Mai 2001

Rechtssatz

Gemäß dem E des VwGH vom 24.2.2000, 99/20/0246 (und der daran anknüpfenden Judikatur des VwGH) setzt "Schutz im sicheren Drittstaat" iSd § 4 Abs. 1 AsylG 1997 - und damit eine auf Drittstaatsicherheit gegründete Zurückweisung eines Asylantrages als unzulässig - voraus, dass im Drittstaat die in § 4 Abs. 3a AsylG 1997 genannten Kautelen erfüllt sind. Gemäß der Rechtsprechung des VfGH dürfte aus österreichischer Sicht "eine Frist von einer Woche ... als Mindestmaß anzusehen" sein, um in einem Verwaltungsverfahren, in dem es um die hier in Rede stehenden Schutzgüter geht, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten und damit dem Kriterium des § 4 Abs. 3a Z 3 leg. cit. (dass "die Entscheidung der zur Prüfung von Asylanträgen zuständigen Behörde vor eine Überprüfungsinstanz gebracht werden kann") zu entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010226.X01

Im RIS seit

09.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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