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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §4 Abs1 idF 1999/I/004;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/01/0248 E 22. Mai 2001 2000/01/0249 E 22. Mai 2001 2000/01/0252 E 22. Mai 2001 2000/01/0251 E 22. Mai 2001 2000/01/0250 E 22. Mai 2001Rechtssatz
Gemäß dem E des VwGH vom 24.2.2000, 99/20/0246 (und der daran anknüpfenden Judikatur des VwGH) setzt "Schutz im sicheren Drittstaat" iSd § 4 Abs. 1 AsylG 1997 - und damit eine auf Drittstaatsicherheit gegründete Zurückweisung eines Asylantrages als unzulässig - voraus, dass im Drittstaat die in § 4 Abs. 3a AsylG 1997 genannten Kautelen erfüllt sind. Gemäß der Rechtsprechung des VfGH dürfte aus österreichischer Sicht "eine Frist von einer Woche ... als Mindestmaß anzusehen" sein, um in einem Verwaltungsverfahren, in dem es um die hier in Rede stehenden Schutzgüter geht, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten und damit dem Kriterium des § 4 Abs. 3a Z 3 leg. cit. (dass "die Entscheidung der zur Prüfung von Asylanträgen zuständigen Behörde vor eine Überprüfungsinstanz gebracht werden kann") zu entsprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010226.X01Im RIS seit
09.08.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009