RS Vwgh 2001/5/22 99/05/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2001
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/05/0100

Rechtssatz

Grundsätzlich ist die Vorstellungsbehörde berechtigt, im Falle von Verfahrensmängeln ein eigenes Ermittlungsverfahren durchzuführen, insbesondere dann, wenn klarzustellen ist, ob eine Rechtsverletzung überhaupt vorliegt (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S. 157, mit weiteren Nachweisen). Es ist daher nichts dagegen einzuwenden, wenn sich die Aufsichtsbehörde unter Heranziehung der Angaben in den maßgeblichen Plänen zur Berechnung der Gebäudehöhe des zu bewilligenden Bauvorhabens eines Sachverständigen bedient.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungBaubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050096.X06

Im RIS seit

06.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten