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L82000 BauordnungNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/05/0100Rechtssatz
Grundsätzlich ist die Vorstellungsbehörde berechtigt, im Falle von Verfahrensmängeln ein eigenes Ermittlungsverfahren durchzuführen, insbesondere dann, wenn klarzustellen ist, ob eine Rechtsverletzung überhaupt vorliegt (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S. 157, mit weiteren Nachweisen). Es ist daher nichts dagegen einzuwenden, wenn sich die Aufsichtsbehörde unter Heranziehung der Angaben in den maßgeblichen Plänen zur Berechnung der Gebäudehöhe des zu bewilligenden Bauvorhabens eines Sachverständigen bedient.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungBaubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999050096.X06Im RIS seit
06.12.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009