RS Vwgh 2001/5/22 2000/05/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2001
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Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

WGG 1979 §35 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der tatsächliche Geschäftsbetrieb läuft insbesondere dann Bestimmungen des WGG im Sinne des § 35 Abs. 2 Z. 2 WGG zuwider, wenn dieser Geschäftsbetrieb nicht der Zielsetzung des § 7 Abs. 1 erster Satz WGG entspricht. Gerade mit dieser Bestimmung wird die programmatische Aussage im § 1 Abs. 2 erster Satz WGG, dass die gemeinnützigen Bauvereinigungen ihre Tätigkeit unmittelbar auf die Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesens zu richten haben, konkretisiert (vgl. Korinek (ua. Autoren), Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (Loseblattausgabe), Anmerkung 2 zu § 7 WGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050034.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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