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98/04 WohnungsgemeinnützigkeitNorm
WGG 1979 §35 Abs2 Z2;Rechtssatz
Der tatsächliche Geschäftsbetrieb läuft insbesondere dann Bestimmungen des WGG im Sinne des § 35 Abs. 2 Z. 2 WGG zuwider, wenn dieser Geschäftsbetrieb nicht der Zielsetzung des § 7 Abs. 1 erster Satz WGG entspricht. Gerade mit dieser Bestimmung wird die programmatische Aussage im § 1 Abs. 2 erster Satz WGG, dass die gemeinnützigen Bauvereinigungen ihre Tätigkeit unmittelbar auf die Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesens zu richten haben, konkretisiert (vgl. Korinek (ua. Autoren), Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (Loseblattausgabe), Anmerkung 2 zu § 7 WGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050034.X02Im RIS seit
12.11.2001