RS Vwgh 2001/5/22 2000/01/0294

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Veröffentlicht am 22.05.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6;

Rechtssatz

Wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (686 BlgNR 20. GP 19) hervorgeht, orientiert sich die Bestimmung des § 6 AsylG 1997 im Wesentlichen an der Entschließung der für Einwanderung zuständigen Minister der Europäischen Gemeinschaften über offensichtlich unbegründete Asylanträge vom 30. November und 1. Dezember 1992. Ein Asylantrag soll demnach "nur dann als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden, wenn eine Verfolgungsgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (eindeutig) ausgeschlossen werden kann".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010294.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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