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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Rechtssatz
Gerade weil § 36 Abs. 1 WGG in Bezug zu den unter dem Regime der Gemeinnützigkeit erwirtschafteten Vermögenswerten steht, wurde er neu geregelt. Da, wie es in den Erläuternden Bemerkungen heißt, die frühere Regelung dazu führte, dass der Bauvereinigung bzw. deren Eigentümern 50 Prozent des bilanzmäßigen Eigenkapitals sowie die stillen Reserven verblieben, war diese Regelung im Hinblick auf eine allenfalls provozierte Entziehung der Gemeinnützigkeit unbefriedigend (vgl. Z. 50 des Berichtes des Bautenausschusses zur Wohnrechtsnovelle 1999, 2056 BlgNR 20. GP). Die neue Regelung hat zur Folge, dass die Alleingesellschafterin keine vermögensrechtlichen Vorteile aus dem Entzug der Gemeinnützigkeit ziehen kann und der Bauvereinigung, den Mietern und der Wohnbauförderung kein vermögensrechtlicher Nachteil entsteht. Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die die Bauvereinigung im Hinblick auf diese für sie (angeblich) überraschende Neugestaltung der Rechtslage hegt, werden vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Das Grundrecht der Erwerbsfreiheit gemäß Art. 6 Abs. 1 StGG ist nämlich im vorliegenden Fall unter dem Regime des öffentlichen Interesses der Gemeinnützigkeit zu beurteilen. Daher erscheint eine Einschränkung der Erwerbsfreiheit zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz dieser Einrichtungen zugunsten der Bauvereinigung selbst, der Mieter und der Wohnbauförderung zulässig, weil eine solche nicht unverhältnismäßig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050034.X06Im RIS seit
12.11.2001