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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Es ist Aufgabe der Aufsichtsbehörde, im Vorstellungsverfahren gemäß § 102 OÖ GdO 1990 zu prüfen, ob subjektive Rechte der Einschreiter durch die angefochtene Entscheidung verletzt wurden, und diesfalls den gemeindebehördlichen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Die Aufsichtsbehörde ist jedoch nicht befugt, anstelle der Gemeindebehörde in der Sache selbst zu entscheiden.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050096.X01Im RIS seit
02.08.2001