RS Vwgh 2001/5/22 2001/05/0096

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Veröffentlicht am 22.05.2001
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO OÖ 1990 §102;

Rechtssatz

Es ist Aufgabe der Aufsichtsbehörde, im Vorstellungsverfahren gemäß § 102 OÖ GdO 1990 zu prüfen, ob subjektive Rechte der Einschreiter durch die angefochtene Entscheidung verletzt wurden, und diesfalls den gemeindebehördlichen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Die Aufsichtsbehörde ist jedoch nicht befugt, anstelle der Gemeindebehörde in der Sache selbst zu entscheiden.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050096.X01

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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