RS Vwgh 2001/5/22 2001/05/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/05/0030 E 22. Mai 2001 2001/05/0041 E 22. Mai 2001 2001/05/0042 E 22. Mai 2001

Rechtssatz

Die Regelung des § 38 AVG findet nach dem Eingang ihres ersten Satzes nur Anwendung, "sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen". Diese Regelung ist so auszulegen, dass die Behörde nur dort keine Vorfragenbeurteilung selbst vornehmen darf, wo das Gesetz ausdrücklich besondere Zuständigkeitsregeln normiert (vgl. dazu z.B. § 138 Abs. 1 ABGB Vermutung der Ehelichkeit des Kindes kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden, § 11 EisbG zur Klärung bestimmter Vorfragen ist die Entscheidung des Bundesministers einzuholen; weitere Beispiele siehe bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band 1, 2. Auflage, Anmerkung 5 auf S. 504). Diese Bestimmung ist aber nicht so zu verstehen, dass dort, wo der Materiengesetzgeber eine kurze Entscheidungsfrist festgesetzt hat, die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG schon auf Grund des Einganges des ersten Satzes dieser Bestimmung unzulässig wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050029.X02

Im RIS seit

13.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten