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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/05/0030 E 22. Mai 2001 2001/05/0041 E 22. Mai 2001 2001/05/0042 E 22. Mai 2001Rechtssatz
Die Regelung des § 38 AVG findet nach dem Eingang ihres ersten Satzes nur Anwendung, "sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen". Diese Regelung ist so auszulegen, dass die Behörde nur dort keine Vorfragenbeurteilung selbst vornehmen darf, wo das Gesetz ausdrücklich besondere Zuständigkeitsregeln normiert (vgl. dazu z.B. § 138 Abs. 1 ABGB Vermutung der Ehelichkeit des Kindes kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden, § 11 EisbG zur Klärung bestimmter Vorfragen ist die Entscheidung des Bundesministers einzuholen; weitere Beispiele siehe bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band 1, 2. Auflage, Anmerkung 5 auf S. 504). Diese Bestimmung ist aber nicht so zu verstehen, dass dort, wo der Materiengesetzgeber eine kurze Entscheidungsfrist festgesetzt hat, die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG schon auf Grund des Einganges des ersten Satzes dieser Bestimmung unzulässig wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050029.X02Im RIS seit
13.11.2001Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018