RS Vwgh 2001/5/22 2000/05/0034

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Veröffentlicht am 22.05.2001
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

AVG §59 Abs1;
WGG 1979 §36 Abs1 idF 1999/I/147;
ZPO §393;

Rechtssatz

Die in Zusammenhang mit der Auferlegung der Geldleistung gemäß § 36 Abs. 1 WGG gewählte Vorgangsweise der Behörde, einen Teilbetrag dem Grunde und der Höhe nach, einen anderen jedoch nur dem Grunde nach festzulegen und dessen Höhe einer späteren Entscheidung vorzubehalten, bewirkt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Die Feststellung einer Zahlungspflicht lediglich dem Grunde nach war vorliegendenfalls nicht zulässig. Im AVG fehlt dafür - anders als etwa im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung, wo nach § 393 ZPO die Möglichkeit besteht, zB zuerst über die Verpflichtung zur Einbringung einer Geldleistung dem Grunde nach, dann über die Höhe zu entscheiden - eine gesetzliche Grundlage (Hinweis E vom 20. Jänner 1994, Zl. 90/06/0193).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050034.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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