RS Vwgh 2001/5/22 2000/05/0295

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2001
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §4 Z6;
BauO NÖ 1996 §51 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus der beispielsweisen Aufzählung in § 4 Z 6 NÖ BauO 1996 (Garage, Werkzeughütte) lässt sich nicht nur eine Unterordnung im Sinne des Ausmaßes sondern auch eine funktionale Zuordnung zum Verwendungszweck des Hauptgebäudes ableiten, weil das Abstellen von Fahrzeugen oder das Unterbringen von Werkzeugen dem Wohnzweck bei Wohnhäusern oder z.B. dem Produktionszweck bei gewerblichen Anlagen zwar untergeordnet ist, aber doch einen gewissen Konnex zum Verwendungszweck des Hauptgebäudes aufweist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050295.X03

Im RIS seit

31.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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