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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art137 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Klage der Betreiberin eines privaten Ordensspitals gegen das Land Salzburg - Krankenanstalten-Finanzierungsfonds (SAKRAF) auf Auszahlung einbehaltener Einnahmenüberschüsse wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde (Schiedskommission) für Streitigkeiten zwischen den Trägern landesfondsfinanzierter Krankenanstalten und dem FondsRechtssatz
Nach ständiger - auf das Erkenntnis VfSlg 7889/1976 zurückgehender - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs waren Streitigkeiten, die sich aus Verträgen zwischen Krankenversicherungen und Krankenanstalten ergaben, bürgerliche Rechtssachen im Sinne des §1 JN und demnach im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, soweit sie nicht vom zuständigen (Landes-)Krankenanstaltengesetzgeber ausdrücklich einer Verwaltungsbehörde, wie zB einer Schiedskommission nach einem Landes-Krankenanstaltengesetz, zugewiesen wurden.
Seit 01.01.97 ist die Leistungsabgeltung dem jeweiligen Landesfonds übertragen (siehe Sbg Krankenanstalten-FinanzierungsfondsG, LGBl 13/1997 - SAKRAF-Gesetz), der ua aus von den Krankenversicherungsträgern geleisteten Pauschalbeiträgen alimentiert wird (vgl Art9 der auf Art15a Abs1 B-VG gestützten Bund-Länder-Vereinbarung über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, BGBl I 111/1997 = LGBl für Salzburg 12/1997 und näher der hiezu ergangene §447f ASVG idF BGBl I 5/2001). Der Landesfonds übernimmt damit (weitgehend) jene Funktion, die nach dem bisherigen Finanzierungssystem von den Krankenversicherungsträgern wahrgenommen wurde. Die Beziehungen letzterer zu den Krankenanstalten werden zwar weiterhin durch privatrechtliche Verträge geregelt, doch bleibt bei landesfondsfinanzierten Krankenanstalten ("Fondskrankenanstalten") für derartige Verträge als Regelungsinstrument insoweit nicht mehr viel Raum, als ein erheblicher Teil der zu regelnden Fragen bereits gesetzlich gelöst und damit der Disposition der Parteien entzogen ist.
Zur Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus dem Landeskrankenanstaltenfinanzierungs-System ergeben, beruft §88 Sbg KAG 2000 (ebenso wie Art12 Abs1 der genannten Vereinbarung) eine Schiedskommission, die als Kollegialbehörde iSd Art20 Abs2 bzw des Art133 Z4 B-VG eingerichtet ist.
§88 Abs1 Z2 Sbg KAG 2000 erklärt die Schiedskommission ua für zuständig zur Entscheidung von Streitigkeiten aus zwischen den Trägern landesfondsfinanzierter Krankenanstalten und dem Hauptverband (oder einem Krankenversicherungsträger) abgeschlossenen Verträgen, einschließlich der Entscheidung über aus derartigen Verträgen erfließende Ansprüche gegenüber Sozialversicherungsträgern oder gegenüber dem Sbg Krankenanstalten-Finanzierungsfonds.
§88 Abs1 Z4 Sbg KAG 2000 sieht (auch) für Streitigkeiten zwischen den Trägern landesfondsfinanzierter Krankenanstalten und dem Sbg Krankenanstalten-Finanzierungsfonds, die sich aus dem sog "Sanktionsmechanismus" ergeben, die Entscheidungskompetenz der Schiedskommission vor (siehe §30 Sbg Krankenanstalten-FinanzierungsfondsG).
Ein Verfahren vor der Schiedskommission wird es auch erlauben, das von der klagenden Partei vorgebrachte Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §25a Sbg Krankenanstalten-FinanzierungsfondsG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Krankenanstalten, Kosten, Finanzierung, Krankenanstaltenfinanzierung, VfGH / KlagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:A8.2001Dokumentnummer
JFR_09979687_01A00008_01