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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z9;Rechtssatz
Bestimmungen, die öffentlich-rechtliche Berechtigungen oder öffentlich-rechtliche Verpflichtungen schaffen und die Festsetzung und Feststellung des Inhaltes und des Umfanges bzw. die Sicherung des Gemeingebrauches an den Straßen sowie die Regelung der über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung von Straßen zum Gegenstand haben, gehören zu den "Straßenangelegenheiten (ohne Straßenpolizei)". Diese fallen, soweit es sich nicht um Bundesstraßen handelt (Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG), gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeit der Länder.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999050102.X02Im RIS seit
13.08.2001