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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §1 Abs3;Rechtssatz
Die Behandlung der von einer Schaltstation ausgehenden elektromagnetischen Strahlungen bzw. Kraftfelder fällt in den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG (Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete), von dem auch die Gefahrenabwehr von Schäden der Gesundheit und des Lebens von Menschen durch elektrischen Strom erfasst wird (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1959, VfSlg. 3650/1959). Diesem Kompetenztatbestand trägt auch § 1 Abs. 3 NÖ BauO 1996 Rechnung, der unter anderem festlegt, dass folgende Bauwerke vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
Elektrische Leitungsanlagen, ausgenommen Gebäude (§ 2 des NÖ Starkstromwegegesetzes, LGBl. 7810), Stromerzeugungsanlagen (§ 2 des Gesetzes über Angelegenheiten des Elektrizitätswesens in NÖ, LGBl. 7800), Gas-, Erdöl- und Fernwärmeleitungen. Zum vergleichbaren Kompetenztatbestand "Fernmeldewesen" hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die Baubehörde gesundheitliche Belange im Zusammenhang mit einer Fernmeldeanlage aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht prüfen darf (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 97/05/0153).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050295.X01Im RIS seit
31.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.05.2009