RS Vwgh 2001/5/22 2000/05/0295

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2001
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO NÖ 1996 §1 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;

Rechtssatz

Die Behandlung der von einer Schaltstation ausgehenden elektromagnetischen Strahlungen bzw. Kraftfelder fällt in den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG (Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete), von dem auch die Gefahrenabwehr von Schäden der Gesundheit und des Lebens von Menschen durch elektrischen Strom erfasst wird (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1959, VfSlg. 3650/1959). Diesem Kompetenztatbestand trägt auch § 1 Abs. 3 NÖ BauO 1996 Rechnung, der unter anderem festlegt, dass folgende Bauwerke vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:

Elektrische Leitungsanlagen, ausgenommen Gebäude (§ 2 des NÖ Starkstromwegegesetzes, LGBl. 7810), Stromerzeugungsanlagen (§ 2 des Gesetzes über Angelegenheiten des Elektrizitätswesens in NÖ, LGBl. 7800), Gas-, Erdöl- und Fernwärmeleitungen. Zum vergleichbaren Kompetenztatbestand "Fernmeldewesen" hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die Baubehörde gesundheitliche Belange im Zusammenhang mit einer Fernmeldeanlage aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht prüfen darf (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 97/05/0153).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050295.X01

Im RIS seit

31.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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