Index
L03001 Landtagswahl BurgenlandNorm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Nichtaufnahme einer anderen Person in das Wählerverzeichnis beschwert (vgl. zu einem Fall dieser Art das E des Reichsgerichtes 19. Oktober 1901, Slg. Nr. 1097, und dazu Kelsen, Kommentar zur österreichischen Reichsratswahlordnung (1907), 79; für die Anrufbarkeit des Reichsgerichtes in derartigen Fällen offenbar auch Tezner, Die Volksvertretung (1912), 606). Auch ein subjektives Recht des Beschwerdeführers, das hiedurch verletzt sein könnte, müsste im Sinne des B 2. Februar 1950, 2351/49, VwSlg 1222 A/1950, und der daran anknüpfenden Rechtsprechung als "Abspaltung aus dem Wahlrecht" - hier: dem Wahlrecht zum Landtag - verstanden werden. Zur Entscheidung darüber erscheint daher ausschließlich der Verfassungsgerichtshof berufen (ausführliche Begründung im B).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001010004.X01Im RIS seit
23.10.2001