RS Vwgh 2001/5/22 2001/01/0004

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Veröffentlicht am 22.05.2001
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Index

L03001 Landtagswahl Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art26;
B-VG Art95;
LWO Bgld 1995 §24 Abs3;
LWO Bgld 1995 §27 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Nichtaufnahme einer anderen Person in das Wählerverzeichnis beschwert (vgl. zu einem Fall dieser Art das E des Reichsgerichtes 19. Oktober 1901, Slg. Nr. 1097, und dazu Kelsen, Kommentar zur österreichischen Reichsratswahlordnung (1907), 79; für die Anrufbarkeit des Reichsgerichtes in derartigen Fällen offenbar auch Tezner, Die Volksvertretung (1912), 606). Auch ein subjektives Recht des Beschwerdeführers, das hiedurch verletzt sein könnte, müsste im Sinne des B 2. Februar 1950, 2351/49, VwSlg 1222 A/1950, und der daran anknüpfenden Rechtsprechung als "Abspaltung aus dem Wahlrecht" - hier: dem Wahlrecht zum Landtag - verstanden werden. Zur Entscheidung darüber erscheint daher ausschließlich der Verfassungsgerichtshof berufen (ausführliche Begründung im B).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001010004.X01

Im RIS seit

23.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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