RS Vwgh 2001/5/22 2000/05/0034

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Veröffentlicht am 22.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

AVG §59 Abs1;
WGG 1979 §36 Abs1 idF 1999/I/147;

Rechtssatz

Nach § 36 Abs. 1 WGG ist die Geldleistung "bei Entziehung der Anerkennung" aufzuerlegen. Dies ist dahin zu verstehen, dass diese Absprüche zugleich zu erfolgen haben und zwischen der Entziehung einerseits und der Auferlegung andererseits ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Bei einer Entziehung ohne gleichzeitige Verpflichtung zur Geldleistung oblägen der Gesellschaft nicht mehr die in § 27 WGG genannten Verpflichtungen, käme es zu keinen Prüfungen im Sinne der §§ 5, 28 WGG und bestünde die behördliche Aufsicht gemäß § 29 WGG nicht mehr. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt dabei nicht, dass nach dieser Bestimmung Grundlage für die Bemessung der Jahresabschluss für das der Rechtskraft vorangegangene Geschäftsjahr ist. Daraus ist aber keine Trennbarkeit beider Absprüche in rechtlicher oder zeitlicher Hinsicht abzuleiten, vielmehr muss mit der Entziehung zugewartet werden, bis die Geldleistung bemessen werden kann. Diese Rechtskraft tritt nämlich mit Erlassung des Entziehungsbescheides ein und ist von der Behörde selbst beeinflussbar und grundsätzlich vorhersehbar.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050034.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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