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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §4 Abs5;Rechtssatz
Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof trotz Vorliegens einer bei den Asylbehörden nach Beschwerdeerhebung eingelangten Mitteilung nach § 57 Abs. 7 FrG 1997 in der Sache und hebt er den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit auf (etwa, wenn dem Verwaltungsgerichtshof das Einlangen der Mitteilung nach § 57 Abs. 7 FrG 1997 bei den Asylbehörden nicht bekannt ist), dann führt dies dazu, dass der zufolge der ex nunc Wirkung der Mitteilung nach § 57 Abs. 7 FrG 1997 mit dem Einlangen der Mitteilung beim Bundesasylamt außer Kraft getretene Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates auf den Tag seiner Erlassung rückwirkend vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird und damit das Berufungsverfahren wieder offen ist. Die rückwirkende Kraft des aufhebenden Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses bewirkt demnach, dass die Mitteilung nach § 57 Abs. 7 FrG 1997 dann den wiederauflebenden Bescheid des Bundesasylamtes außer Kraft setzt und das nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wieder offene Berufungsverfahren als gegenstandslos einzustellen ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010175.X02Im RIS seit
02.08.2001