RS Vwgh 2001/5/22 2000/01/0226

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Veröffentlicht am 22.05.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4 Abs1 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §4 Abs3a Z3 idF 1999/I/004;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/01/0248 E 22. Mai 2001 2000/01/0249 E 22. Mai 2001 2000/01/0252 E 22. Mai 2001 2000/01/0251 E 22. Mai 2001 2000/01/0250 E 22. Mai 2001

Rechtssatz

Es ist nicht auszuschließen, dass Asylanträge in Ungarn als offensichtlich unbegründet angesehen und in dem für diesen Fall vorgesehenen verkürzten Verfahren behandelt werden (Hinweis E 11.10.2000, 99/01/0408, 0409). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag nach ungarischem Recht unter anderem dann, wenn "a) der Antragsteller entweder in seinem Ansuchen auf keine bestehende Verfolgung in seiner Heimat oder auf die Furcht davor verweist, ...". Es kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass bei ausdrücklicher Stellung eines Asylantrages als dessen Voraussetzung auch die Verfolgung zum Ausdruck gebracht wird. Die Annahme, ein Asylwerber werde bei Stellung eines Asylantrages auch eine taugliche Verfolgungsbehauptung aufstellen, läuft darauf hinaus, die entsprechende Bestimmung des ungAsylG überhaupt als sinnlos erscheinen zu lassen, weil dann, wollte man sich diese Argumentation aneignen, nie die Voraussetzung der fehlenden Verfolgungsbehauptung vorliegen könnte. Davon abgesehen ist das Tatbestandsmerkmal "Verfolgung" (siehe § 44 lit. a ungAsylG) derart vielschichtig, dass auch bei Aufstellen einer "Verfolgungsbehauptung" nie ausgeschlossen werden kann, dass der entsprechende Sachverhalt nicht als "Verfolgung" iS des § 44 lit. a ungAsylG begriffen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010226.X03

Im RIS seit

09.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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