RS Vwgh 2001/5/22 2000/05/0281

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2001
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §69;

Rechtssatz

Ein Bescheid nach § 69 Wr BauO bewirkt keine "Abänderung einer Verordnung", sondern (vereinfachend dargestellt) "nur" die Bewilligung, dass ein Vorhaben in Abweichung von dieser Verordnung bewilligt werden darf (Hinweis VfGH E 1971/10/08, VfSlg. 6550, zu § 19 Abs. 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968). Auch sieht der Verwaltungsgerichtshof darin keine Unzulässigkeit (im Sinne einer Verfassungswidrigkeit), dass der Wiener Landesgesetzgeber die Zuständigkeit zu einer derartigen Bewilligung nicht dem Magistrat, sondern dem Bauausschuss der Bezirksvertretung zugewiesen und weiters angeordnet hat, dass mit der Erteilung der Baubewilligung nicht bis zur Rechtskraft der Bewilligung der erforderlichen unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften zuzuwarten ist, zumal nicht ersichtlich ist, dass durch diese rechtliche Konstruktion ein unsachliches Rechtsschutzdefizit - hier - für die Beschwerdeführerin als Nachbarin entstünde.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050281.X02

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten