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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein Bescheid nach § 69 Wr BauO bewirkt keine "Abänderung einer Verordnung", sondern (vereinfachend dargestellt) "nur" die Bewilligung, dass ein Vorhaben in Abweichung von dieser Verordnung bewilligt werden darf (Hinweis VfGH E 1971/10/08, VfSlg. 6550, zu § 19 Abs. 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968). Auch sieht der Verwaltungsgerichtshof darin keine Unzulässigkeit (im Sinne einer Verfassungswidrigkeit), dass der Wiener Landesgesetzgeber die Zuständigkeit zu einer derartigen Bewilligung nicht dem Magistrat, sondern dem Bauausschuss der Bezirksvertretung zugewiesen und weiters angeordnet hat, dass mit der Erteilung der Baubewilligung nicht bis zur Rechtskraft der Bewilligung der erforderlichen unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften zuzuwarten ist, zumal nicht ersichtlich ist, dass durch diese rechtliche Konstruktion ein unsachliches Rechtsschutzdefizit - hier - für die Beschwerdeführerin als Nachbarin entstünde.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050281.X02Im RIS seit
31.07.2001