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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein im Zusammenhang mit der Schule stehender Turnsaal (ein Zusammenhang, der schon durch den Verbindungsgang unterstrichen wird) ist ein Gebäude, das sozialen Zwecken im Sinne des § 6 Abs 6 Wr BauO dient, dies auch dann, wenn dieser Turnsaal auch von Vereinen benützt werden sollte, woran auch der behauptete Umstand nichts zu ändern vermöchte, dass dies der vierte Turnsaal für eine Schule mit insgesamt 523 Schülern wäre, womit dieser Turnsaal "nicht mehr nur ausschließlich sozialen, sondern überwiegend finanziellen Zwecken" dienen würde. Davon ausgehend sind die von diesem Turnsaal ausgehenden Immissionen als widmungskonform hinzunehmen (Hinweis E 1998/06/30, 97/05/0230, wonach sich der Nachbar bei einem Projekt nach § 6 Abs. 1 erster Satz Wr BauO auf keine Bestimmungen stützen kann, die dem Schutz vor Immissionen dienen). Das gilt sowohl für die Lärmimmissionen, wie auch für die behaupteten Belästigungen infolge der Beleuchtung (Innenbeleuchtung mit Neonlicht) dieser Turnhalle bis 21.00 Uhr (was vor allem im Winter relevant ist). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob diese Turnhalle rund 8 m oder rund 2 m von der Liegenschaft der Nachbarin entfernt ist.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050281.X03Im RIS seit
31.07.2001