RS Vfgh 2002/3/13 B1213/01

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Tir GVG 1996 §23 Abs1
Tir GVG 1996 §31 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Feststellung der rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit eines Kaufvertrages infolge ungenützten Verstreichens der zivilrechtlichen Zweijahresfrist zur Anzeige eines Kaufvertrages an die Grundverkehrsbehörde; kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren; keine nachvollziehbare Begründung seitens belangter Behörde

Rechtssatz

Willkürliche Feststellung der rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit eines Kaufvertrages, abgeschlossen am 23.06.96 für "Geschlossenen Hof" mit Schloß; Ankauf des Waldes (Schloßhügel) ohne Erwerb des Schlosses nicht möglich; erst nach endgültigem Abschluß des Rechtsstreits am 18.10.99 Grundbuchseintrag.

Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Anzeige an die Grundverkehrsbehörde ist im vorliegenden Fall entscheidend, ob der verfahrensgegenständliche Kaufvertrag an die Bedingung des rechtskräftigen Erwerbs des Schlosses geknüpft war oder nicht.

Zu dieser Frage wird im bekämpften Bescheid lediglich ausgeführt, daß "aus dem Kaufvertrag nicht hervor(gehe), dass dieser unter der Bedingung des rechtskräftigen Erwerbes des Schlosses oder sonst unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden wäre". Eine Begründung für diese Ansicht läßt der Bescheid aber gänzlich vermissen.

Die Behörde hat es in diesem Zusammenhang unterlassen, den hinter dem schriftlichen Vertragstext stehenden Willen der Vertragsparteien zu ermitteln und der Frage nachzugehen, ob - nach Absicht der Vertragspartner - die beschwerdeführenden Parteien an den Kaufvertrag über den Schloßhügel erst mit Rechtswirksamkeit des Erwerbs des Schlosses gebunden sein sollten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidbegründung, Grundverkehrsrecht, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1213.2001

Dokumentnummer

JFR_09979687_01B01213_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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