RS Vwgh 2001/5/23 99/06/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/01/0019 E 21. März 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde bleibt trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Besch im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt (Hinweis E 5.12.1950, 751/50, VwSlg 1805 A/1950).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinBerufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060181.X03

Im RIS seit

31.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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