RS Vwgh 2001/5/23 99/06/0155

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Veröffentlicht am 23.05.2001
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §4 Abs1;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0156

Rechtssatz

Sofern die Nachbarn Brandschutzinteressen geltend machen, weil die notwendige Zufahrt zum Brandobjekt nicht vorhanden sei, besteht keine Vorschrift in der Tiroler Bauordnung bzw. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung, nach der dem Nachbarn diesbezüglich ein Mitspracherecht eingeräumt wäre. Die Behörde ist daher in diesem Zusammenhang zu Recht vom Nichtvorliegen eines Mitspracherechtes der Nachbarn ausgegangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 97/06/0248).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060155.X01

Im RIS seit

25.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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