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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0156Rechtssatz
Sofern die Nachbarn Brandschutzinteressen geltend machen, weil die notwendige Zufahrt zum Brandobjekt nicht vorhanden sei, besteht keine Vorschrift in der Tiroler Bauordnung bzw. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung, nach der dem Nachbarn diesbezüglich ein Mitspracherecht eingeräumt wäre. Die Behörde ist daher in diesem Zusammenhang zu Recht vom Nichtvorliegen eines Mitspracherechtes der Nachbarn ausgegangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 97/06/0248).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999060155.X01Im RIS seit
25.01.2002