RS Vfgh 2002/3/13 G335/01 ua

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ASVG §410 Abs1
BAO §201, §202
EStG 1988 §25 Abs1 idF BGBl I 142/2000
EStG 1988 §47 Abs2 idF BGBl I 47/2001

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge einiger Fachhochschulen auf teilweise Aufhebung von Bestimmungen des EStG 1988 hinsichtlich der Ausdehnung der Lohnsteuerabfuhrverpflichtung des Arbeitgebers für Bezüge von Fachhochschul-Lektoren infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge einiger Fachhochschulen auf teilweise Aufhebung der §25 Abs1 Z5 Satz 1 EStG 1988 idF BGBl I 142/2000 und §47 Abs2 letzter Satz EStG 1988 idF BGBl I 47/2001.

Wenn §47 Abs1 EStG 1988 anordnet, daß bei allen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des §25 leg cit die Lohnsteuer im Abzugsweg zu erheben ist, wobei §47 Abs2 EStG 1988 normiert, daß ein Dienstverhältnis bei Personen anzunehmen ist, welche Bezüge gemäß §25 Abs1 Z4 und Z5 leg cit beziehen, und §82 leg cit diese Abfuhrverpflichtung unter Haftungsandrohung dem Arbeitgeber auferlegt, diesen auch für Verletzungen der Abfuhrverpflichtung primär verantwortlich macht, dann ist der Arbeitgeber durch jede Ausweitung des sachlichen oder persönlichen Geltungsbereiches des §25 leg cit selbst unmittelbar betroffen. Es macht keinen Unterschied, ob das geschilderte Regelungssystem vom Gesetzgeber in einer Norm zusammengefaßt würde oder ob es aus rechtstechnischen Erwägungen auf mehrere Normen aufgeteilt wird. Den antragstellenden Parteien steht jedoch ein anderer - zumutbarer - Weg offen.

Die von den antragstellenden Parteien aufgezeigten Folgen einer Formalversicherung (Beschränkung des Rückforderungsanspruches nach §69 Abs2 ASVG) hätten von ihnen durch eine Meldung unter Vorbehalt und einem Bescheidverlangen nach §410 ASVG vermieden werden können. Sie haben derartige Konsequenzen dadurch vermieden, daß sie nach ihren eigenen Angaben die Meldung an die Sozialversicherung und die Abfuhr von Beiträgen überhaupt unterlassen haben.

Hinsichtlich der Lohnsteuerabfuhrverpflichtung haben die antragstellenden Parteien die Möglichkeit, entweder (im Falle bereits erfolgter Abfuhr) im Wege eines Rückzahlungsantrages oder aber durch Unterlassung der Steuerabfuhr bei gleichzeitiger Offenlegung gegenüber der Abgabenbehörde eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung nach §201 (iVm §202) BAO zu erwirken (vgl VfSlg 13105/1992 sowie G69/01 ua, B v 15.06.01). Da die antragstellenden Parteien diesen Weg einschlagen können, ohne sich der Gefahr einer finanzstrafrechtlichen Verfolgung auszusetzen, ist dieser Weg zumutbar.

Schließlich haben die antragstellenden Parteien die Möglichkeit einen letztinstanzlichen Bescheid zu erwirken, in dem über die Abfuhrpflicht dem Grunde nach abgesprochen wird. Gegen einen derartigen Bescheid könnten sie in der Folge eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben.

Entscheidungstexte

  • G 335/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.03.2002 G 335/01 ua

Schlagworte

Einkommensteuer, Lohnsteuer, VfGH / Individualantrag, Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G335.2001

Dokumentnummer

JFR_09979687_01G00335_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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