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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Sofern die Verzögerung auf dem Postweg passiert sein sollte, ist es der deutschen Rechtsschutzversicherung als den Grad eines minderen Versehens übersteigendes Verschulden zur Last zu legen, wenn die Einspruchsfrist deswegen versäumt wurde, weil der Auftrag zur Einbringung eines Einspruches schriftlich (normaler Postweg) weitergeleitet wurde, obwohl eine Übermittlung mittels Telefax (wie sie letztendlich auch erfolgte) an die Rechtsschutzversicherung in Österreich möglich gewesen wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0167).
Schlagworte
DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001060036.X02Im RIS seit
31.07.2001