Index
96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §27;Rechtssatz
Das in § 27 BStG 1971 verankerte Mitspracherecht der Bundesstraßenverwaltung bedeutet nicht, dass es sich bei den Flächen einer Autobahntankstelle um einen Teil der Straße im Sinne des BStG 1971 handeln MUSS. Auch erscheint nicht ausgeschlossen, dass ein - wenn auch im Sinne des § 4 Abs. 1 BStG 1971 widerrechtlicher - Anschluss in facto besteht und im konkreten Fall benützt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999060078.X03Im RIS seit
21.08.2001