RS Vwgh 2001/5/23 99/06/0078

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Veröffentlicht am 23.05.2001
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96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §27;
BStG 1971 §4 Abs1;

Rechtssatz

Das in § 27 BStG 1971 verankerte Mitspracherecht der Bundesstraßenverwaltung bedeutet nicht, dass es sich bei den Flächen einer Autobahntankstelle um einen Teil der Straße im Sinne des BStG 1971 handeln MUSS. Auch erscheint nicht ausgeschlossen, dass ein - wenn auch im Sinne des § 4 Abs. 1 BStG 1971 widerrechtlicher - Anschluss in facto besteht und im konkreten Fall benützt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060078.X03

Im RIS seit

21.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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