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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Anders als bei manipulativen Irrtümern, die als Wiedereinsetzungsgründe gelten, verhält es sich bei Irrtümern, deren Fehlergeneigtheit für jedermann, insbesondere aber für berufliche Parteienvertreter leicht erkennbar ist. Um einen solchen handelt es sich, wenn der Parteienvertreter ein von ihm bereits unterfertigtes, aber fehlerhaftes Schriftstück nach erfolgtem Ersatz durch ein fehlerfreies nicht sofort aus dem Verkehr zieht. Bei einem solchen Vorgang kann nicht von der Einhaltung der einem Rechtsanwalt zumutbaren Sorgfalt gesprochen werden, weil das Eintreten eines Umstandes, wie er dem Wiedereinsetzungsantrag zugrunde liegt, nämlich dass nach erfolgter Korrektur am letzten Tag der Frist in einer durch Urlaubsabsenzen hektischen Zeit das Kuvert mit dem unrichtigen Poststück zur Post gegeben wird, geradezu vorprogrammiert ist, wenn nicht entweder der Vorgang der Postabfertigung vom Rechtsvertreter selbst vorgenommen oder überwacht wird oder das "falsche", gleichwohl bereits unterschriebene Schriftstück vernichtet wird. Durch die Forderung nach Beobachtung solcher Art von Sorgfalt, erscheint die einem beruflichen Parteienvertreter obliegende Diligenzpflicht auch keineswegs überspannt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999060039.X01Im RIS seit
21.08.2001