RS Vfgh 2002/3/13 G328/01

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

L3 Finanzrecht
L3400 Abgabenordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
WAO §241 Abs1

Leitsatz

Verstoß einer Bestimmung der Wr Abgabenordnung über die Unzulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf eines Jahres der versäumten Frist - selbst bei fristgerecht gestelltem Antrag - gegen den Gleichheitsgrundsatz

Rechtssatz

§241 Abs1 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl 21/1962, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

§241 Abs1 WAO beschränkt die Zulässigkeit einer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verfügenden behördlichen Entscheidung als solche - und nicht bloß einen darauf gerichteten Antrag des Betroffenen - auf den Zeitraum eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet. Damit kann aber eine solche Entscheidung selbst in jenen Fällen von vornherein ausgeschlossen sein, in denen innerhalb dieser Frist zwar der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde, die Entscheidung darüber aber - aus welchen Gründen auch immer - unterblieben ist. Ausgehend davon kann es jedoch von den verschiedensten Zufälligkeiten, insbesondere auch von manipulativen und vom Antragsteller nicht beeinflussbaren Umständen, abhängen, ob eine rechtzeitig beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand letztlich zulässig ist oder nicht, was mit dem aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot nicht mehr vereinbar ist.

Angesichts des Ergebnisses sowohl einer Wortinterpretation als auch einer systematischen Auslegung der in Prüfung gezogenen Bestimmung besteht für eine verfassungskonforme Auslegung kein Raum.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Finanzverfahren, Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G328.2001

Dokumentnummer

JFR_09979687_01G00328_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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