Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ein Begründungsmangel, durch den der Verwaltungsgerichtshof daran gehindert ist, den angefochtenen Bescheid auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit zu prüfen, ist wesentlich (Verstoß gegen § 60 AVG). Auf die umfänglichen Ausführungen in der Gegenschrift kann nicht Bedacht genommen werden, weil Ausführungen in einer Gegenschrift solche Begründungsmängel nicht zu sanieren vermögen.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000060206.X02Im RIS seit
02.08.2001