RS Vwgh 2001/5/23 2000/06/0206

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Veröffentlicht am 23.05.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ein Begründungsmangel, durch den der Verwaltungsgerichtshof daran gehindert ist, den angefochtenen Bescheid auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit zu prüfen, ist wesentlich (Verstoß gegen § 60 AVG). Auf die umfänglichen Ausführungen in der Gegenschrift kann nicht Bedacht genommen werden, weil Ausführungen in einer Gegenschrift solche Begründungsmängel nicht zu sanieren vermögen.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000060206.X02

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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