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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer ist es als ein den Grad eines minderen Versehens übersteigendes Verschulden anzulasten, dass er sich nach Übergabe der Unterlagen an die deutsche Rechtsschutzversicherung in der Folge nicht einmal etwa durch einen telefonischen Anruf von der rechtzeitigen Weiterleitung seines Auftrages an die Rechtsschutzversicherung in Österreich überzeugt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1992, Zl. 91/03/0345).
Schlagworte
DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001060036.X03Im RIS seit
31.07.2001