RS Vwgh 2001/5/23 2001/06/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2001
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VStG §24;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer ist es als ein den Grad eines minderen Versehens übersteigendes Verschulden anzulasten, dass er sich nach Übergabe der Unterlagen an die deutsche Rechtsschutzversicherung in der Folge nicht einmal etwa durch einen telefonischen Anruf von der rechtzeitigen Weiterleitung seines Auftrages an die Rechtsschutzversicherung in Österreich überzeugt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1992, Zl. 91/03/0345).

Schlagworte

Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001060036.X03

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten