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23/01 KonkursordnungNorm
KO §2 Abs1;Rechtssatz
17 Abs. 1 Z. 4 ZivTG 1993 ordnet von Gesetzes wegen an, dass die Befugnis eines Ziviltechnikers durch die Eröffnung des Konkurses erlischt. Für das ex lege Erlöschen der Befugnis des Ziviltechnikers gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 ZivTG 1993 ist u.a. das Faktum der - bloßen - Eröffnung des Konkurses maßgeblich; anderes sieht z.B. die entsprechende Regelung des § 99 Abs. 1 Z. 5 WTBG 1999 vor. Es kann auch am Willen des Gesetzgebers, an die durch Edikt kundzumachende Eröffnung des Konkurses bereits bestimmte sichernde Rechtsfolgen zu knüpfen, nicht gezweifelt werden, unterscheidet er doch im § 17 Abs. 1 ZivTG 1993 selbst zwischen rechtskräftigen Entscheidungen (des Strafgerichtes - Z. 2, der Disziplinarbehörde - Z. 5) und eben jener nicht an die Rechtskraft gebundenen Konkurseröffnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001060040.X01Im RIS seit
02.08.2001Zuletzt aktualisiert am
13.12.2016