RS Vwgh 2001/5/23 99/06/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2001
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4 Z3;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/06/0237 E 21. September 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Ob eine Werbeeinrichtung in ihrem Erscheinungsbild im Ortsbild, Straßenbild und/oder Landschaftsbild eine Störung verursacht, ist unter Beiziehung eines Sachverständigen zu beurteilen, der die konkrete örtliche Situation zu beschreiben hat.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060109.X03

Im RIS seit

21.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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