RS Vwgh 2001/5/23 99/06/0155

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Veröffentlicht am 23.05.2001
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0156

Rechtssatz

Wenn die Nachbarn geltend machen, dass im Hinblick auf eine nicht ausreichende Entwässerungsanlage Wasser auf ihre Grundstücke gelangen könnte und es zu einer Unterspülung der auf ihren Grundstücken befindlichen Häuser kommen könnte, handelt es sich um Einwendungen, die nicht im baurechtlichen Verfahren berücksichtigt werden können, sondern in den Zuständigkeitsbereich der das Wasserrechtsgesetz vollziehenden Behörden fällt.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060155.X02

Im RIS seit

25.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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