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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0156Rechtssatz
Wenn die Nachbarn geltend machen, dass im Hinblick auf eine nicht ausreichende Entwässerungsanlage Wasser auf ihre Grundstücke gelangen könnte und es zu einer Unterspülung der auf ihren Grundstücken befindlichen Häuser kommen könnte, handelt es sich um Einwendungen, die nicht im baurechtlichen Verfahren berücksichtigt werden können, sondern in den Zuständigkeitsbereich der das Wasserrechtsgesetz vollziehenden Behörden fällt.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999060155.X02Im RIS seit
25.01.2002