TE Vfgh Beschluss 2005/7/22 B782/05

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Veröffentlicht am 22.07.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der K & S O, ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H R, Mag. M O und Mag. R S, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 31. Mai 2005, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem oben näher bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, wurde die Berufung der antragstellenden Gesellschaft gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Feststellung von Einkünften gemäß §188 BAO für das Jahr 2001 als unbegründet abgewiesen.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr "insbesondere auch in Hinsicht auf den auf Grundlage des angefochtenen Bescheides ergangenen Einkommensteuerbescheid 2001" betreffend Ing. K B die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die antragstellende Gesellschaft aus, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden. Eine Festsetzung der Einkommensteuer wie im angefochtenen Bescheid würde für die Gesellschaft bzw. ihren Geschäftsführer Ing. K B einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken, da die Entrichtung der Abgabenschuld für sie den finanziellen Ruin bedeuten würde. Auch dritten Personen entstehe durch die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung kein Nachteil.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3.1. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zunächst, dass der angefochtene Bescheid einem "Vollzug" iSd §85 Abs2 VfGG zugänglich ist.

Mit dem vorliegenden Bescheid wurden die Einkünfte der antragstellenden Gesellschaft gem. §188 BAO für das Jahr 2001 festgestellt. Feststellungsbescheide sind einem Vollzug nur dann zugänglich, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid - für die von ihm Betroffenen - eine Wirkung entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann (vgl. VfSlg. 15.057/1997 mwN). Dies ist hier der Fall, weil die in dem Gewinnfeststellungsbescheid nach §188 BAO getroffenen Feststellungen betreffend den Gewinn der Personengesellschaft zwingend den gegenüber den Gesellschaftern zu erlassenden Einkommensteuerbescheiden zugrunde zu legen sind und eine gesonderte Anfechtung dieser Bescheide im hier strittigen Punkt nicht möglich ist. Der Bescheid ist daher einem Vollzug iSd §85 Abs2 VfGG zugänglich.

3.2. Der Antrag ist aber nicht begründet.

Das Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da der vom angefochtenen Bescheid betroffene Gesellschafter im Fall der Aufhebung des Feststellungsbescheides Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Steuerbetrages hat, wäre darzulegen gewesen, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe im Hinblick auf die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde, zumal nach dem Antragsvorbringen offenbar die Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO gegeben sind (vgl. VfSlg. 16.065/2001). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B782.2005

Dokumentnummer

JFT_09949278_05B00782_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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