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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/06/0058 E 9. Juni 1994 RS 2Stammrechtssatz
Die Vorschrift des § 4 Vlbg BauG 1972 begründet kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nur insoweit subjektiv-öffentliche Rechte, als mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist. Derartige Auswirkungen sind jedoch bei behaupteter mangelhafter Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht denkbar (Hinweis E 26.4.1984, 82/06/0110, BauSlg Nr 250).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000060056.X01Im RIS seit
02.08.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009