RS Vwgh 2001/5/23 98/06/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2001
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauG Stmk 1995 §19;
BauG Stmk 1995 §20;
BauG Stmk 1995 §21;
BauG Stmk 1995 §33 Abs1;
BauG Stmk 1995 §33 Abs6;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 41 Abs. 3 Stmk BauG 1995 ist dahingehend auszulegen, dass die Erteilung des Beseitigungsauftrages dann in Betracht kommt, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues sowohl im Zeitpunkt der Bauausführung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrags bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1988, Zl. 88/05/0101, sowie zu § 41 Stmk. BauG 1995 beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1998, Zl. 97/06/0117, oder vom 24. Februar 2000, Zl. 98/06/0228). Eine vorschriftswidrige bauliche Anlage im Sinne des § 41 Abs. 3 Stmk BauG 1995 liegt unter diesen Voraussetzungen jedenfalls vor, bis eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder das Bauvorhaben gemäß § 33 Abs. 6 Stmk BauG 1995 als genehmigt gilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 1997, Zl. 97/06/0215). Im Beschwerdefall wurde die Beseitigung einer Werbetafel als Ganzes angeordnet; es geht somit nicht allein um die Beseitigung von Änderungen an der Anlage. Die Beseitigung der Anlage als Ganzes kann nach den dargestellten Grundsätzen gemäß § 41 Abs. 3 Stmk BauG 1995 nur erfolgen, wenn auch die Bewilligungspflicht zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage bestand.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998060177.X01

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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