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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 41 Abs. 3 Stmk BauG 1995 ist dahingehend auszulegen, dass die Erteilung des Beseitigungsauftrages dann in Betracht kommt, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues sowohl im Zeitpunkt der Bauausführung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrags bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1988, Zl. 88/05/0101, sowie zu § 41 Stmk. BauG 1995 beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1998, Zl. 97/06/0117, oder vom 24. Februar 2000, Zl. 98/06/0228). Eine vorschriftswidrige bauliche Anlage im Sinne des § 41 Abs. 3 Stmk BauG 1995 liegt unter diesen Voraussetzungen jedenfalls vor, bis eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder das Bauvorhaben gemäß § 33 Abs. 6 Stmk BauG 1995 als genehmigt gilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 1997, Zl. 97/06/0215). Im Beschwerdefall wurde die Beseitigung einer Werbetafel als Ganzes angeordnet; es geht somit nicht allein um die Beseitigung von Änderungen an der Anlage. Die Beseitigung der Anlage als Ganzes kann nach den dargestellten Grundsätzen gemäß § 41 Abs. 3 Stmk BauG 1995 nur erfolgen, wenn auch die Bewilligungspflicht zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage bestand.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998060177.X01Im RIS seit
02.08.2001