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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BStG 1971 §3;Rechtssatz
Tankstellen sind in § 3 BStG 1971 nicht genannt und es ist auch kein Grund ersichtlich, diese Bestimmung extensiv zu interpretieren. Die darin (nicht im Einzelnen) genannten anderen baulichen Anlagen dienen nämlich im Wesentlichen Schutzzwecken (zugunsten der Benützer, der Anrainer, der Betreiber), nicht aber Zwecken der Kraftstoffversorgung oder der Rekreation (vgl. ähnlich in anderem Zusammenhang das E vom 13.5.1993, 91/06/0007). Dass die Tankstelle die Treibstoffversorgung der die Straße befahrenden Fahrzeuge sicherstellt, ändert nichts an der Tatsache, dass die Straße selbst auch ohne eine Tankstelle erhalten und betrieben werden kann. Die Tankstelle ist somit keine dazugehörige bauliche Anlage (vgl. das zu § 13 Abs 1 Slbg ROG ergangene E vom 2.7. 1992, 92/06/0107).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999060078.X02Im RIS seit
21.08.2001