RS Vwgh 2001/5/23 99/06/0078

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Veröffentlicht am 23.05.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §3;
VwRallg;

Rechtssatz

Tankstellen sind in § 3 BStG 1971 nicht genannt und es ist auch kein Grund ersichtlich, diese Bestimmung extensiv zu interpretieren. Die darin (nicht im Einzelnen) genannten anderen baulichen Anlagen dienen nämlich im Wesentlichen Schutzzwecken (zugunsten der Benützer, der Anrainer, der Betreiber), nicht aber Zwecken der Kraftstoffversorgung oder der Rekreation (vgl. ähnlich in anderem Zusammenhang das E vom 13.5.1993, 91/06/0007). Dass die Tankstelle die Treibstoffversorgung der die Straße befahrenden Fahrzeuge sicherstellt, ändert nichts an der Tatsache, dass die Straße selbst auch ohne eine Tankstelle erhalten und betrieben werden kann. Die Tankstelle ist somit keine dazugehörige bauliche Anlage (vgl. das zu § 13 Abs 1 Slbg ROG ergangene E vom 2.7. 1992, 92/06/0107).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060078.X02

Im RIS seit

21.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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