RS Vwgh 2001/5/23 98/06/0177

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Veröffentlicht am 23.05.2001
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Soferne die Bewilligungspflicht für die Werbetafel auch im Zeitpunkt ihrer Errichtung gegeben war, ist die Erteilung eines Auftrags gemäß § 41 Abs. 3 Stmk BauG 1995 rechtmäßig, da es nicht darauf ankommt, dass die Werbeeinrichtung nach Inkrafttreten des Stmk BauG 1995 errichtet worden ist.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998060177.X03

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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