RS Vwgh 2001/5/23 2000/06/0206

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Veröffentlicht am 23.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §8;

Rechtssatz

Der Verlust der Parteistellung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG tritt (bei Zutreffen der weiteren Voraussetzungen) erst ein, wenn bis zum Ende der Verhandlung Einwendungen nicht erhoben werden.

Schlagworte

Verfahrensrecht AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000060206.X01

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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