RS Vwgh 2001/5/29 98/03/0007

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Veröffentlicht am 29.05.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat zu Recht eine Erledigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr als Bescheid gewertet, die zwar nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, aus deren Formulierung ("dem Antrag kann daher nicht entsprochen werden") aber ihr normativer Inhalt, nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich beantragt hat, über die Verweigerung der Auskunft im Sinne des § 4 AuskunftspflichtG 1987 bescheidmäßig zu entscheiden, - aus objektiver Sicht - nicht zweifelhaft ist. Die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid ist daher für die Qualifikation dieser Erledigung als Bescheid nicht essenziell (Hinweis B 29.10.1993, 93/01/1018 und die dort zitierte Vorjudikatur). Diesem Bescheid wurde durch einen nachfolgenden Bescheid, der zur Gänze an dessen Stelle getreten ist, materiell derogiert. Mit der Erlassung des späteren Bescheides ist er daher außer Wirksamkeit getreten; daher war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

Allgemein Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998030007.X01

Im RIS seit

27.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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