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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art1 litd;Rechtssatz
Die auf Grund des "Internationalen Zulassungsscheines" getroffene behördliche Beurteilung, dass es sich bei dem betreffenden Fahrzeug um ein "in einem Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug" im Sinn des Art. 1 lit. d des Protokolls Nr. 9 der Akte zum EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, handle, trifft zu. Daran vermag das auf §§ 45 ff KFG 1967 bezogene Vorbringen des Beschuldigten (wonach von einem "höchstzulässigen Gesamtgewicht" nur dann gesprochen werden könne, wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung in einem nationalen Verfahren typisiert und "fest zugelassen" gewesen sei) nichts zu ändern, weil Art. 1 lit. d leg. cit. auf ein "in einem Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug" abstellt und damit nicht nur den Fall der "festen" Zulassung eines Kraftfahrzeuges erfasst. Auch aus der Ausnahmeregelung des Art. 12 der Verordnung (EG) 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 ergibt sich, dass (auch) eine nur für den Zweck einer Überstellungsfahrt vorgenommene Zulassung in den Anwendungsbereich der genannten Rechtsquellen fällt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030251.X03Im RIS seit
07.08.2001