RS Vwgh 2001/5/29 2000/03/0251

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Veröffentlicht am 29.05.2001
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E000 EU- Recht allgemein
E1N
E3R E07204030
59/04 EU - EWR
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art1 litd;
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art11 Abs2;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art12;
EURallg;
KFG 1967 §45;

Rechtssatz

Die auf Grund des "Internationalen Zulassungsscheines" getroffene behördliche Beurteilung, dass es sich bei dem betreffenden Fahrzeug um ein "in einem Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug" im Sinn des Art. 1 lit. d des Protokolls Nr. 9 der Akte zum EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, handle, trifft zu. Daran vermag das auf §§ 45 ff KFG 1967 bezogene Vorbringen des Beschuldigten (wonach von einem "höchstzulässigen Gesamtgewicht" nur dann gesprochen werden könne, wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung in einem nationalen Verfahren typisiert und "fest zugelassen" gewesen sei) nichts zu ändern, weil Art. 1 lit. d leg. cit. auf ein "in einem Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug" abstellt und damit nicht nur den Fall der "festen" Zulassung eines Kraftfahrzeuges erfasst. Auch aus der Ausnahmeregelung des Art. 12 der Verordnung (EG) 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 ergibt sich, dass (auch) eine nur für den Zweck einer Überstellungsfahrt vorgenommene Zulassung in den Anwendungsbereich der genannten Rechtsquellen fällt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030251.X03

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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