RS Vfgh 2002/3/14 G217/01 ua

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Veröffentlicht am 14.03.2002
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
FSVG §8

Leitsatz

Sachliche Rechtfertigung der unterschiedlich hohen Pensionsversicherungsbeiträge der nach dem FSVG versicherten Mitglieder einiger Kammern der freien Berufe wie Ärzte und Apotheker im Verhältnis zu den nach dem GSVG Versicherten auch angesichts der bereits erfolgten Angleichung des Leistungsrechtes und der Leistungsfähigkeit der betreffenden Personengruppe

Rechtssatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der Wortfolge "die Pflichtversicherten und" in §8 FSVG idF BGBl I 141/1998.

Grundsätzliche Vergleichbarkeit von FSVG und GSVG, ähnliche sozialpolitische Zielsetzung.

Während die nach dem GSVG pflichtversicherten Personen Pensionsversicherungsbeiträge in Höhe von 15 % der Beitragsgrundlage zu entrichten haben, ist der entsprechende Prozentsatz in §8 FSVG mit 20 % festgelegt.

Kein Eingehen auf die Frage der Riskengemeinschaft wie in VfSlg 3721/1960 und 9365/1982.

Die Angleichung des Leistungsrechtes für sich allein vermag noch nicht die Verfassungswidrigkeit unterschiedlicher Beitragssätze zu bewirken. Bei Ausgestaltung des Beitragsrechts darf der Gesetzgeber die sozial Schwächsten wegen der relativ größeren Vorteile, die sie aus der Einbeziehung in die gesetzliche Sozialversicherung ziehen, nicht stärker belasten als andere Versicherte.

Wenn der Gesetzgeber nach mehrfachen vergeblichen Versuchen in der Vergangenheit im Hinblick auf eine nunmehr erwartete Einverständniserklärung der zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretung zur Einbeziehung ihrer Mitglieder in die gesetzliche Pensionsversicherung ein Modell bereitgestellt hat, das der veränderten Sachlage entsprechend andere finanzielle Rahmenbedingungen vorgesehen hat als jene, die noch den Versicherten nach dem GSPVG 1957 gewährt werden konnten, so muß dies dann und insoweit als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen werden, als die jeweilige Interessenvertretung nicht gehalten war, einen solchen Antrag zu stellen (das Modell also auch ablehnen konnte), die finanziellen Lasten, die den einbezogenen Personenkreisen der Ärzte und Apotheker aus beitragsrechtlicher Sicht zugemutet wurden, unter entsprechender Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit bemessen wurden und überdies das Leistungsrecht für diesen Personenkreis in einigen Punkten günstiger gestaltet war.

Bei dem in §8 FSVG bestimmten Pensionsversicherungsbeitrag in Höhe von 20 vH blieb die Leistungsfähigkeit der betreffenden Personengruppe nicht außer acht.

Stellt man - bei gebotener gesamthafter Betrachtung - sämtliche für die unterschiedlichen Beitragshöhen seinerzeit maßgeblichen Umstände einschließlich der seitherigen Entwicklung in Rechnung, insbesondere unter Bedachtnahme auf die ohnehin eingetretene, nicht unbedeutende absolute und relative Verminderung der Differenz der Beitragssätze gegenüber der Vergleichsgruppe der nach dem GSVG Versicherten, aber auch im Verhältnis zu anderen Versichertengemeinschaften, so kann noch nicht gesagt werden, daß die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung der Ärzte und Apotheker im Verhältnis zu den nach dem GSVG Versicherten sich sachlich nicht mehr rechtfertigen lasse.

(Ablehnung der Beschwerden im Anlaßfall, B v 14.03.02, B463/01 ua).

Entscheidungstexte

  • G 217/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 14.03.2002 G 217/01 ua

Schlagworte

Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Beitragspflicht, Beiträge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G217.2001

Dokumentnummer

JFR_09979686_01G00217_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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