RS Vwgh 2001/5/29 99/14/0110

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Veröffentlicht am 29.05.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §157;
FinStrG §78;

Rechtssatz

Die Unvereinbarkeit der Zeugen- und Verteidigerfunktion hat auch für die Berufungsverhandlung Bestand. Der Hinweis des Beschuldigten, dass § 157 FinStrG nicht auch auf § 78 legcit als sinngemäß anzuwenden verweist, ist deswegen nicht zielführend, weil die im § 78 FinStrG dargelegte Unvereinbarkeit nicht im sechsten Hauptstück des FinStrG enthalten ist, in dem das erstinstanzliche Verfahren geregelt ist, sondern im dritten Hauptstück, in dem allgemeine Bestimmungen über Beschuldigte, Nebenbeteiligte und deren Vertreter enthalten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999140110.X04

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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